MIETERSCHUTZ

Obgleich die bürgerlichen Parteien nach Kriegsende systematisch auf die Beseitigung der Mietenverordnungen des Jahres 1917 drängten, führte die große Attraktion der Mietzinsbeschränkung auch für bürgerliche Wählerkreise zunächst zum Ausbau der gesetzlichen Bestimmungen. Das Mietengesetz 1922 wird mit seiner Bestimmung über die Höchstgrenze des Zinses - der Grundmietzins wurde mit einem halben Jahreszins des Jahres 1914 festgesetzt - stellte eine der bedeutenden Errungenschaften der ArbeiterInnenbewegung in der Republik dar. Erst 1929 erzielten die Hausherrenverbände und privaten Bauherren erste Erfolge in der Durchlöcherung des Mieterschutzes: Als sich die politische und wirtschaftliche Krise verschärfte, stimmte die Sozialdemokratie unter dem Eindruck der Putschdrohungen von seiten der Heimwehr einer Mietreform zu, die entscheidende Änderungen brachte. der zuvor getrennte Grund- und Instandhaltungszins wurde zusammengelegt, der Mietzins stieg infolgedessen nach Schätzungen der sozialdemokratischen Partei innerhalb von zwei Jahren bis um 82 Prozent. Die Kontrolle der Mieter über die Verwendung des Instandhaltungszinses wurde beschnitten, die Kündigungsvorschriften gelockert. Allerdings wagte selbst das austofaschistische Regime nach dem Februar 1934 nicht, den Mieterschutz gänzlich zu beseitigen.